Steuern bei Auflösung der GbR

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) unterliegt vielfältigen steuerrechtlichen Besonderheiten, die es bei der Gesellschaftsgründung, während ihres Bestehens und nicht zuletzt auch bei der Auflösung der GbR zu beachten gilt.

Allgemeine Informationen zu den Steuerpflichten einer GbR

Im Gegensatz zu anderen Personen- und Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder AG, stellt die GbR keine eigene Rechtsperson / juristische Person dar, wodurch die Gesellschaft selbst kein Steuersubjekt der Einkommens- sowie Körperschaftssteuer ist.

Folglich wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solche nicht für diese Steuerformen veranlagt. Vielmehr findet die Besteuerung direkt bei den Gesellschaftern statt. Dazu wird der Gewinn, den die GbR erwirtschaftet, den Gesellschaftern jeweils in der Höhe des ihnen zustehenden Anteils zugerechnet und direkt bei diesen besteuert.

In Abhängigkeit von der Rechtsform unterliegen die Gesellschafter entweder der Einkommen- oder aber der Körperschaftssteuer. Sind die Gesellschafter natürliche Personen, greift entsprechend die Einkommensteuer. Handelt es sich hingegen um juristische Personen, beispielsweise eine GmbH, unterliegt der Gewinnanteil der Körperschaftssteuer.

Bei der Gewerbe- sowie Umsatzsteuer sieht der Sachverhalt wieder etwas anders aus, denn diese muss eine GbR selbst direkt abführen. Selbstverständlich hat eine GbR lediglich dann eine Gewerbesteuer zu entrichten, wenn sie auch ein Gewerbe ausübt. Analog verhält es sich zur Umsatzsteuer. Führt eine GbR Lieferungen oder sonstige Leistungen im Rahmen ihres Unternehmens gegen Entgelt aus und ist somit ein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, muss sie eine Umsatzsteuer von aktuell 19 Prozent zahlen. Für bestimmte Leistungen und Lieferungen ermäßigt sich der Steuersatz.

Steuerliche Aspekte bei Auflösung der GbR

Viel interessanter ist in diesem Zusammenhang jedoch die Frage, welche steuerrechtlichen Konsequenzen sich bei einer Auflösung der GbR ergeben. Und in der Tat lauern bei der GbR-Auflösung einige Steuerfallen, die besser umgangen werden sollten.

Steuerrechtlich relevant ist bei der Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts insbesondere das Gesellschaftsvermögen. Dieses kann sich von der Gründung der GbR bis zu ihrer Beendigung durchaus enorm verändern. So können zum Beispiel von den Gesellschaftern in die GbR eingebrachte Maschinen in der Zwischenzeit durch neuere, größere oder bessere ersetzt worden sein.

Wichtig ist bei der Auflösung der GbR, dass das gemeinsame Vermögen gerecht unter den Gesellschaftern aufgeteilt wird. Um dies zu gewährleisten, gilt es zunächst zu ermitteln, wie hoch der Erlös der Wirtschaftsgüter potentiell wäre, wenn diese zum Auflösungszeitpunkt verkauft würden. Selbstverständlich werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, sondern vielmehr möglichst gerecht unter den Gesellschaftern nach den jeweiligen Beteiligungsverhältnissen aufgeteilt.

Die Behaltefrist bei der GbR-Auflösung

Eine GbR-Auflösung kann über verschiedene Wege erfolgen: Zum einen ist eine Betriebsveräußerung sowie eine Betriebsaufgabe möglich. Zum anderen gibt es die Option der steuerneutralen Realteilung

Der Gegenstand der steuerneutralen Realteilung ist grundsätzlich das gesamte Betriebsvermögen, welches auf die einzelnen Gesellschafter übertragen, beziehungsweise an diese überführt werden kann.

Eine Realteilung kann nur zu Buchwerten erfolgen, was bedeutet, dass die Wirtschaftsgüter, welche zuvor zum Gesellschaftsvermögen gehörten, in der Regel nicht zu ihrem tatsächlichen Wert sondern zu ihrem Anschaffungswert abzüglich Abschreibungen übertragen werden. Aus diesem Grund setzt die Fortführung der Buchwerte voraus, dass das übernommene Betriebsvermögen auch nach der Realteilung noch Betriebsvermögen bleibt. Nur so bleiben die sogenannten stillen Reserven weiterhin steuerbehaftet. Damit die stillen Reserven dann auch von denjenigen versteuert werden, die sie bei ihrer Entstehung besessen haben, hat der Gesetzgeber sogenannte Behaltefristen eingeführt.

Um dieses Konzept der Behaltefrist besser zu verstehen, sei das folgende Beispiel angebracht.

Beispiel Realteilung & Behaltefrist: Werbeagentur

Die beiden Grafikdesigner Markus und Peter betreiben gemeinsam eine Werbeagentur in Form einer GbR. Einst hat die Gesellschaft nebst anderen Maschinen einen Drucker angeschafft, welcher bereits gänzlich abgeschrieben ist.

Nach einigen Jahren entscheiden sich beide Gesellschafter zur Auflösung der GbR. Markus soll den Drucker erhalten, dessen Wert zum Auflösungszeitpunkt noch etwa 20.000 Euro beträgt. Bei ihrer Auflösung überträgt die Gesellschaft den Drucker zum Buchwert (noch nicht abgeschriebener Betrag) auf Markus. Der besagte Drucker ist vollständig abgeschrieben, weshalb der Buchwert 0 Euro beträgt. Die stillen Reserven lägen durch die Übertragung nun zu 100 Prozent bei Markus und nicht mehr paritätisch bei beiden Gesellschaftern.

Würde Markus den Drucker gleich verkaufen, müsste er die 20.000 Euro zu seinem persönlichen Steuersatz versteuern. Mit der Annahme, dass Markus‘ Steuersatz 20 Prozent sowie der von Peter 45 Prozent betragen, käme Markus beim Verkauf des Druckers folglich eine Steuerbelastung von 4.000 Euro zu.

Würde der Drucker hingegen durch die GbR veräußert, ergäben sich für Markus 2.000 Euro Einkommenssteuer und für Peter 4.500 Euro, da ihnen beiden der Gewinn mit jeweils 10.000 Euro zugeordnet würde.

Daraus folgt also, dass die Realteilung letztlich eine Steuerersparnis bewirken kann. Um zu verhindern, dass Realteilungen lediglich zum Zwecke der Steuerersparnis genutzt werden, hat der Gesetzgeber die Behaltefrist festgeschrieben, wonach wesentliche Wirtschaftsgüter, welche durch Realteilung auf einen Gesellschafter übertragen werden, weitere fünf Jahre in Besitz des jeweiligen Gesellschafters verbleiben müssen.

Hält sich Markus jedoch nicht an die Behaltefrist und verkauft den Drucker vor deren Ablauf, käme Peter auf eine entsprechende Steuerbelastung von 4.500 Euro zu, ohne dass er etwas vom Verkaufserlös erhalten hat. Deshalb sollten die beiden Gesellschafter bei der Auflösung der GbR dagegen eine Vereinbarung treffen. Am einfachsten geht dies mit einem Auflösungsvertrag, in welchem festgehalten wird, dass, sollte Markus den Drucker vor Ablauf der Behaltefrist verkaufen, er die dadurch bei Peter entstehende Einkommensteuerbelastung zu übernehmen hat. Dies ist ein gutes Beispiel dafür, wie ein Auflösungsvertrag für klare Verhältnisse sorgt.

Steuerberater sehr empfehlenswert

Neben der oben genannten Behaltefrist gibt es auch noch andere Steuerfallen, in die Gesellschafter potentiell bei der Auflösung der GbR tappen könnten. Allerdings würde eine ausführliche Erörterung aller den Rahmen sprengen.

Da das deutsche Steuerrecht generell ein schwer zu durchblickender Paragraphendschungel ist, sollten die Gesellschafter bei einer GbR-Auflösung unbedingt einen Steuerberater zu Rate ziehen. Nur dieser vermag tatsächlich zu beurteilen, inwieweit Steuerersparnisse überhaupt möglich und sinnvoll sind und welche Probleme sich dabei ergeben könnten.

Darüber hinaus sollten sämtliche Absprachen zwischen den Gesellschaftern auch in Bezug auf die Steuer schriftlich – etwa in Form eines Auflösungsvertrages – festgehalten werden, damit jeder Gesellschafter rechtlich auf der sicheren Seite ist, sollte es später einmal zu Streitigkeiten kommen. Neben einem Steuerberater kann es für das Aufsetzen des Auflösungsvertrages auch sinnvoll sein, einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Auf diese Weise ist die Rechtssicherheit aller Gesellschafter gewährleistet und sie können sich außerdem gewiss sein, dass die Abwicklung der GbR für alle zufriedenstellend verläuft.

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