Weiterführung der GbR

In vielen Fällen wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aus bestimmten Gründen ins Leben gerufen und ihre Gesellschafter stecken viel Herzblut in deren Gelingen. Umso schmerzlicher ist es dann, wenn einer der Gesellschafter kündigt, da dies nicht selten die Auflösung der GbR zur Folge hat. Deshalb stellt sich den übrigen Gesellschaftern häufig die Frage, ob eine GbR trotz Auflösung weitergeführt werden kann.

Fortführungsklausel zur Rettung der GbR

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wird grundsätzlich durch Auflösung beendet – sprich, sobald etwa der Zugang der Kündigung eines Gesellschafters erfolgt, hört die GbR pro forma auf zu existieren.

Dies gilt allerdings nur dann, wenn im Gesellschaftsvertrag keine anderweitigen Regelungen getroffen wurden! Denn bei der Gründung der GbR können die Gesellschafter mit der sogenannten Fortführungsklausel im Gesellschaftsvertrag festlegen, dass die GbR bei Ausscheiden eines Gesellschafters weitergeführt wird. Dabei ist es völlig unerheblich, aus welchem Grund der Gesellschafter ausscheidet. Eine solche Fortführungsklausel ist stets sinnvoll, da die GbR hierdurch auch beim Tod eines Gesellschafters entsprechend abgesichert ist.

Wenn eine Fortführungsklausel nicht im Gesellschaftsvertrag verankert ist und die Gesellschafter die GbR nach dem Ausscheiden eines Mitgesellschafters dennoch weiterführen möchten, kann eine solche Klausel auch noch nachträglich durch einen Gesellschafterbeschluss gefasst werden.

Dabei ist allerdings zu beachten, dass laut Gesetzgeber allen Gesellschaftern die Geschäftsführung gemeinschaftlich zusteht. Sofern folglich im Vertrag keine abweichende Regelung getroffen wurde, müssen alle Gesellschafter dieser nachträglichen Fortführungsklausel zustimmen.

Weiterführung einer GbR mit mehreren Gesellschaftern

Besteht eine GbR aus mehr als zwei Gesellschaftern und wurde die Weiterführung der Gesellschaft mit einer entsprechenden Fortführungsklausel bei Ausscheiden eines Gesellschafters vereinbart, kann die GbR problemlos weiter existieren.

Allerdings gibt es hierbei einige wichtige Punkte zu beachten:

Übertrag des Gesellschaftsanteils

Zunächst fällt der Gesellschaftsanteil des kündigenden Gesellschafters an die verbleibenden Mitgesellschafter.

Haftung für Verbindlichkeiten des ausscheidenden Gesellschafters

Darüber hinaus hat der Kündigende ein Anrecht darauf, dass sämtliche Verbindlichkeiten, für die er gegenüber Gläubigern der GbR mit dem eigenen Vermögen persönlich haftet, durch die GbR beglichen werden. Nichtsdestotrotz haftet der ausscheidende Gesellschafter weitere fünf Jahre. Sollte er in dieser Zeit in Anspruch genommen werden, hat er das Recht, insoweit Ersatz von der GbR beziehungsweise den übrigen Gesellschaftern zu verlangen.

Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters

Dem Kündigenden kommt ein Abfindungsanspruch zu. So kann der ausscheidende Gesellschafter ganz analog wie bei der kompletten Beendigung der GbR die Rückgabe solcher Gegenstände verlangen, die er der Gesellschaft zur Nutzung überlassen hat.

Die Höhe des Abfindungsanspruchs orientiert sich grundsätzlich am realen Wert des Gesellschaftsvermögens. Dabei ist das Abfindungsguthaben auf dieselbe Weise zu ermitteln wie das Auseinandersetzungsguthaben im Falle der Auflösung der GbR. Die genaue Berechnung der Abfindung ist je nach Gesellschaft durchaus verschieden und deshalb schwerlich zu pauschalisieren. Nichtsdestotrotz fließen grundlegen zwei Faktoren in die Kalkulation ein, nämlich der Substanzwert der GbR sowie der sogenannte Goodwill.

Unter dem Substanzwert ist der Wert zu verstehen, der bei einem Unternehmensverkauf auf den entsprechenden Nachfolger übergehen würde. Er kommt letztlich dem Wiederbeschaffungswert aller vorhandenen Arbeitsgeräte, Einrichtungsgegenstände usw. gleich.

Der Goodwill stellt hingegen den immateriellen Vermögensposten in der GbR dar. Dazu zählt beispielsweise auch der Kundenstamm der Gesellschaft, welcher einen gewissen wirtschaftlichen Wert verkörpert, welcher in die Gesamtbilanz einzubeziehen ist.

Basierend auf den bisherigen Ausführungen zeigt sich recht deutlich, dass die Abfindungsberechnung ein überaus kompliziertes Unterfangen darstellt. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, hierfür einen Sachverständigen zu konsultieren.

GbR mit zwei Gesellschaftern: Kann einer allein weitermachen?

Wenn eine GbR lediglich aus zwei Gesellschaftern besteht und einer davon aus der Gesellschaft ausscheidet, dann kann die GbR generell nicht weiter existieren. Dies ergibt sich natürlich nicht zuletzt aus der Definition der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wonach der Zusammenschluss von wenigstens zwei Gesellschaftern gegeben sein muss.

Mit anderen Worten muss in diesem Fall eine GbR mit zwei Gesellschaftern aufgelöst werden. Um die Auflösung der GbR sowohl im Sinne der Gesellschafter als auch der Gläubiger erfolgreich, reibungslos und rechtssicher durchzuführen, ist das Aufsetzen eines Auflösungsvertrags überaus von Vorteil. Mit unserem Vertrags-Generator können sie in wenigen Klicks einen rechtsicheren und individuell angepassten GBR-Auflösungsvertrag erstellen lassen, der sofort für Sie verfügbar ist.

GbR als Einzelunternehmen weiterführen

Allerdings hindert die Auflösung der GbR einen der vorherigen Gesellschafter durchaus nicht daran, die Geschäftspraktik von nun an allein und unter eigenem Namen weiterzuführen. Dies wäre per Definition keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mehr, sondern die ehemalige GbR würde dann als Einzelunternehmen fortgeführt werden.

Neuen Gesellschafter aufnehmen

Es gibt indes noch eine weitere Möglichkeit, die Auflösung der GbR mit zwei Gesellschaftern bei Ausscheiden eines Gesellschafters zu umgehen: So könnten sich beide Gesellschafter darauf verständigen, dass ein neuer Mitgesellschafter aufgenommen wird, bevor einer der beiden ausscheidet. Auf diese Art und Weise müsste die GbR nicht aufgelöst werden. In einem solchen Fall ergeben sich für den kündigenden Gesellschafter wie oben bereits beschrieben entsprechende Abfindungsansprüche.

Der neue Gesellschafter bekommt sodann den Gesellschafteranteil des alten übertragen. Dies kann als eine Art Auswechslung von Gesellschaftern und Kombination von Ein- und Austritt verstanden werden. Allerdings müssen auch hierzu erneut alle Gesellschafter ihre Zustimmung geben.

Weiterführung der GbR nach Auflösung

Nicht selten kommt es vor, dass sich die Gesellschafter untereinander nicht mehr einig sind und dann ist es natürlich denkbar schwer, die GbR weiterzuführen, wenn im Gesellschaftsvertrag keine Fortführungsklausel vereinbart wurde. In solchen Fällen kann es der sinnvollste Weg sein, die GbR zunächst komplett aufzulösen, um anschließend eine neue zu gründen.

Die Gesellschafter haben die Möglichkeit, die Auflösung der GbR per Gesellschafterbeschluss zu vereinbaren. Damit die Gesellschaftsauflösung möglichst glimpflich verläuft, sollten die Gesellschafter sämtliche Regelungen in einem Auslösungsvertrag festhalten. Dies sorgt für eine klarere und fairere Abwicklung und gibt allen Beteiligten Rechtssicherheit. Insbesondere bei verhärteten Fronten sollte der Auflösungsvertrag Beachtung finden, da dieser auch bei späterer Uneinigkeit stets als Nachweis dienen kann.

Aus dieser Vorgehensweise ergeben sich viele Vorteile. So wird durch die Auflösung der GbR einerseits für klare Verhältnisse gesorgt, alles wird gewissermaßen auf „Null“ gestellt. Zudem ergeben sich für die Gesellschafter keinerlei Haftungsgefahren mehr. Auf dieser Basis kann eine neue GbR sicherlich erfolgreicher geführt werden.

Der große Nachteil hierbei ist jedoch, dass bei der Auflösung der GbR sämtliche Geschäfte eingestellt werden. Insbesondere bei einer GbR im Dienstleistungs- oder Produktionsgewerbe kann es dann für die Gesellschafter, welche die Gesellschaft derart noch einmal gründen möchten, sehr schwer werden. Schließlich müssen sie dann auch wieder bei „Null“ anfangen, da in der Zwischenzeit nicht nur der Kundenstamm weggebrochen sein könnte, sondern auch die entsprechenden Arbeits- und Produktionsbedingungen völlig andere sein könnten.

Letztlich müssen die Gesellschafter entscheiden, welchen Weg sie bei der Auflösung der GbR einschlagen wollen. Die beste Lösung ist sicherlich grundsätzlich eine friedliche Einigung. Sollte dies nicht möglich sein, gilt es, entsprechende Rechtsbeistände und Sachverständige zu Rate zu ziehen.

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