Zu beachtende Schritte bei der Auflösung der GbR

In der Regel endet die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nicht mit ihrer Auflösung, wie sich eventuell vermuten ließe. Vielmehr durchläuft die Beendigung einer GbR verschiedene Phasen:

  • Auflösung
  • Liquidation und Auseinandersetzung
  • Vollbeendigung

Erste Phase: Auflösung der GbR

Liegt ein Grund für die Auflösung der GbR vor, dann beginnt zunächst die Abwicklung der Gesellschaft. Dabei wandelt sich die GbR in eine sogenannte Abwicklungsgesellschaft, deren Zweck schließlich die Vollbeendigung der Gesellschaft ist. Folglich hört die GbR mit ihrer Auflösung nicht auf zu existieren, sondern ihr wird vielmehr ein neuer Gesellschaftszweck zugeteilt. In dieser Phase haben die Gesellschafter noch die Option, die GbR durch einen einstimmigen Beschluss wieder ins Leben zu rufen.

Zweite Phase: Liquidation und Auseinandersetzung

Die Begriffe „Liquidation“ und „Auseinandersetzung“ werden häufig synonym verwendet, obwohl es sich hierbei tatsächlich um zwei unterschiedliche Sachverhalte handelt. Während nämlich Liquidation der Beendigung der GbR im Außenverhältnis dient, stellt die Auseinandersetzung die Verrechnung der Kapitaleinlagen der GbR-Gesellschafter untereinander dar.

In dieser zweiten Phase sind die Gesellschafter gegenseitig dazu verpflichtet, an der Abwicklung der GbR mitzuwirken. Gemäß den gesetzlichen Regelungen steht im Abwicklungsstadium allen Gesellschaftern die Geschäftsführung zu, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag gibt es dazu abweichende Vereinbarungen. Wenn der Grund der Auflösung der GbR die Insolvenz der Gesellschaft ist, wickeln nicht die Gesellschafter die GbR ab sondern ein Insolvenzverwalter.

Während der Abwicklung können die Gesellschafter keine Ansprüche gegen die GbR geltend machen, um die Sachverhalte nicht zu verkomplizieren. Zwar schreibt der Gesetzgeber weder eine Eröffnungsrechnung noch eine besondere Schlussabrechnung vor, allerdings ist die Darlegung einer Eröffnungsrechnung insofern zu empfehlen, als sie die GbR-Abwicklung enorm erleichtert.

Aber zumindest eine abschließende formlose Rechnung ist nicht selten nötig, damit festgestellt werden kann, welche Beträge die Gesellschafter jeweils noch von der Gesellschaft erhalten beziehungsweise an diese zahlen müssen. Eine solche Schlussabrechnung ist dann dem Auflösungsvertrag entsprechend beizulegen.

Folgende Vorgänge werden in der Phase „Liquidation und Auseinandersetzung“ vorgenommen:

Beendigung aller schwebenden Geschäfte

Zunächst sind sämtliche noch laufende Geschäfte der GbR zu beenden. Neue Geschäfte können jedoch ebenso eingegangen werden, sofern diese erforderlich sind, um die Geschäftstätigkeit zu beenden.

Rückgabe der zur Nutzung überlassenen Gegenstände

Alle Gegenstände, die ein Gesellschafter der GbR zur Nutzung übergeben hat, müssen ihm wieder ausgehändigt werden. Hierbei handelt es sich um solche Gegenstände, über welche die Gesellschafter vereinbart haben, dass sie nicht in das Vermögen der GbR überführt werden sollten.

Grundsätzlich kann ein Gesellschafter die unverzügliche Rückgabe verlangen, außer der betroffene Gegenstand wird zur Abwicklung der GbR benötigt.

Tilgung der Schulden der GbR

Als nächstes sind die Schulden der GbR gegenüber Dritten zu tilgen. Dabei obliegt jedem Gesellschafter gegenüber seinen Mitgesellschaftern die Pflicht, an der Begleichung der Schulden der Gesellschaft mitzuwirken.

Sollten die liquiden Mittel der GbR zur Schuldentilgung nicht ausreichen, muss das Gesamtvermögen der Gesellschaft in Geld umgesetzt werden. Können selbst dann noch nicht alle Schulden beglichen werden, sind die Gesellschafter in die Verantwortung zu nehmen. Sofern in einem etwaigen Gesellschaftsvertrag keine anderweitigen Regelungen getroffen wurden, tragen die Gesellschafter jeweils denselben Anteil am GbR-Verlust.

Rückerstattung der Einlagen

Im Anschluss an die Schuldentilgung bekommen die Gesellschafter ihre geleisteten Einlagen zurückerstattet. Generell erfolgt eine Rückerstattung immer in Geld, so werden etwa Sacheinlagen ihrem Wert gemäß zurückgezahlt.

Ist auch hier die Liquidität der GbR für den Wertersatz nicht ausreichend, muss im ersten Schritt das Vermögen der GbR veräußert werden.

Gibt es danach noch immer ein Defizit, sind die Mitgesellschafter in der Pflicht, den Wert anteilig zu ersetzen.

Verteilung des Gesellschaftsvermögens

Ist nach der Schuldenbegleichung gegenüber Dritten sowie der Einlagenrückerstattung noch Gesellschaftsvermögen vorhanden, wird dieser Überschuss entsprechend an die Gesellschafter verteilt.

Die Überschussverteilung erfolgt gemäß dem Verhältnis der Gesellschafter-Anteil am Gewinn. Allerdings steht es den Gesellschaftern völlig frei, das Vermögen der GbR auch in einem abweichenden Verhältnis zu verteilen.

Dritte Phase: Vollbeendigung

Sobald das Abwicklungsverfahren erfolgreich abgeschlossen wird, gilt die GbR als beendet. Dies ist selbst dann der Fall, wenn die Gesellschaft noch ausstehende Schulden hat. Für diese haften weiterhin die Gesellschafter mit ihrem eigenen Vermögen.

Welche Termine und Fristen müssen bei der Auflösung beachtet werden?

Unter einer Frist ist selbstverständlich ein Zeitpunkt zu verstehen, bis zu dem ein bestimmter Vorgang stattfinden muss oder auch gelegentlich nicht stattfinden soll wie beispielsweise die rechtzeitige Klageeinreichung bei Gericht.

Im Rahmen der Auflösung der GbR sind Termine und Fristen lediglich dann einzuhalten, wenn sie im Gesellschaftsvertrag oder durch einen gemeinsamen Beschluss der Gesellschafter festgelegt wurden.

Wenn etwa ein Gesellschafter kündigt, muss er bestimmte Kündigungsfristen einhalten, sofern die GbR für einen befristeten Zeitraum eingegangen wurde. Ist für das Bestehen der GbR hingegen kein Zeitrahmen vorgegeben, dann kann eine Kündigung seitens eines Gesellschafters mehr oder minder jederzeit geschehen.

Darüber hinaus hat ein Gesellschafter im Falle des Ausscheidens aus der GbR zu beachten, dass er im Außenverhältnis für sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft – auch „Altschulden“ genannt – haften muss, welche vor dessen Ausscheiden begründet wurden. Diese sogenannte Nachhaftung endet erst dann, wenn eine Frist von fünf Jahren verstrichen ist.

Ist für die Auflösung der GbR ein Auflösungsvertrag notwendig?

Häufig kommt die Frage auf, ob Gesellschafter einen Auflösungsvertrag schließen sollten, wenn sie ihre GbR auflösen. Grundsätzlich ist ein Auflösungsvertrag nicht zwingend, er wird schließlich nicht vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Allerdings empfiehlt es sich, einen solchen Vertrag aufzusetzen, da er einige wichtige Vorteile bietet:

  • Es werden rechtliche Fragen geregelt, die den Gesellschaftern Rechtssicherheit gibt
  • Steuerliche Fallstricke werden umgangen und teure Fehler vermieden
  • Die Befugnisse der Gesellschafter werden (neu) festgelegt
  • Es werden bestimmte Regelungen gefasst, an die sich die Vertragspartner halten müssen
  • Die Abwicklung gestaltet sich für alle Beteiligten strukturiert, fairer und es wird eine klare Linie vorgegeben
  • Der Vertrag kann als Hilfe zur Lösung von Uneinigkeiten zwischen den Gesellschaftern verwendet werden – und dass sowohl in der jeweils gegenwärtigen Lage als auch für die Zukunft
  • Es findet eine Regelung aller rechtlichen Verbindlichkeiten statt, welche den Gesellschaftern Rechtssicherheit gibt. Auf diese Weise können Rechtsstreitigkeiten zumeist entschärft werden
  • Bestimmte rechtliche Folgen können festgelegt werden, wodurch die rechtlichen Konsequenzen überschaubar bleiben
  • Es können Regelungen der Haftung und gegebenenfalls Vertragsstrafen beschlossen werden
  • Eine Nachbesserung wird kaum oder gar nicht notwendig

Der Abschluss eines Auflösungsvertrags verspricht demnach nur Vorzüge für alle Beteiligten. Er verschafft den Gesellschaftern Rechtssicherheit und sichert sie für sämtliche Eventualitäten ab.

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